Erster offizieller »Tag der Streuobstwiese«
Als Unternehmer haben wir eine Verantwortung für die Umwelt, die wir vererben.
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 29. April 2021
Mit seinem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.
Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.
Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern.
Firmenflächen begrünen
Mehr als 60 Prozent der in Deutschland ausgewiesenen Industrie- und Gewerbeflächen sind versiegelt, so das Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung. Dies ist nicht nur ein trister Anblick, sondern hat auch weitreichende Folgen für Klima und Umwelt. Doch Unternehmen können etwas tun, und von einem ökologischen und attraktiven Firmengelände profitieren.
Gerade Unternehmen können auf ihrem Firmengelände viel für den Erhalt der biologischen Vielfalt erreichen, indem sie Außenbereiche, Grünstreifen oder begrünte Eingangsbereiche naturnah gestalten. Naturnah bedeutet nicht pure Wildnis, sondern ist als eine Anpassung der Bepflanzung an die Bedarfe der Tierwelt zu verstehen. Mit einheimischen Pflanzen, die langlebig und wetterresistent sind, wird Nahrung und Lebensraum für die Tiere zur Verfügung gestellt. So profitiert neben der Tierwelt auch der Mensch von einem ökologisch wertvollen und attraktiven Firmengelände. Mit „Außenstelle Natur“ unterstützt das Umweltzentrum Hannover alle Unternehmen in der Region Hannover bei der entsprechenden Anpassung ihrer Außenbereiche, wobei Abläufe im Unternehmen durch das umgestaltete Gelände unberührt bleiben.
Auch in Ihrer Region, so Sie nicht in oder um Hannover ansässig sind, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit Förderprogramme für ökologische Projekte in Unternehmen geben. Fragen Sie doch einfach mal bei Ihrer Wirtschaftsförderung nach.
Die Streuobstwiese
Auszug aus Wikipedia
Streuobstwiesen sind die bekannteste Form des Streuobstbaus (auch Streuobstanbau genannt). Für diesen ist die Mehrfachnutzung kennzeichnend: Die Bäume dienen der Obsterzeugung („Obernutzung“); da die Bäume locker stehen, dienen die Flächen zugleich als Grünland („Unternutzung“), entweder als Mähwiese zur Heugewinnung oder direkt als Viehweide.
Der Streuobstanbau hatte im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine große kulturelle, soziale, landschaftsprägende und ökologische Bedeutung. Durch die Intensivierung der Landwirtschaft sowie durch das Bau- und Siedlungswesen wurden jedoch Streuobstwiesen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts stark dezimiert. Heute gehören sie zu den am stärksten gefährdeten Biotopen Mitteleuropas (siehe auch Rote Liste der Biotoptypen). Die Imkerei spielt bei der Bestäubung eine wichtige Rolle.
Streuobstanbau ist eine Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt, sie sollten eine Mindestflächengröße von 0,15 ha umfassen. Im Unterschied zu modernen Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar.
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